Aufgrund des guten, baulichen Zustands der meisten Gebäude wird eine Ungezieferbekämpfung üblicherweise nicht regelmäßig notwendig sein, sondern nur dann, wenn akut und einmalig ein Befall mit Ameisen oder Schaben vorliegt oder einmalig ein Wespennest zu beseitigen ist. Die Kosten für eine solche besondere Ungezieferbeseitigung hat der Vermieter zu tragen (AG Köln, Urteil vom 13.07.1992, Az.: 213 164/92). Das gilt ebenso für die einmalige Entfernung eines nicht zum Ungeziefer gehörenden Bienenstocks bzw. Wespennests (AG Freiburg, Urteil vom 09.06.1993, Az.: 5 C 1738/93). Auch ist die gezielte Ungezieferbeseitigung in einer einzelnen Mietwohnung mangels der Voraussetzung „Gemeinschaftsfläche“ nicht auf die Mieter umlegbar (Landgericht München I, Urteil vom 05.12.2000, Az.: 20 S 19147/00).
Sollte die Ungezieferbeseitigung in einem Wohnhaus jedoch regelmäßig erforderlich sein, muss der Vermieter prüfen, ob die hierfür anfallenden Kosten nicht vermieden oder reduziert werden können. Im Einzelfall kann eine bauliche Maßnahme sinnvoll sein, wie das Anbringen eines Taubennetzes, um eine Taubenplage einzudämmen. Ist die Bekämpfung von Ungeziefer biologisch oder mechanisch möglich, muss der Vermieter die kostengünstigere Variante wählen.
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