LG Lübeck: Schimmelbeseitigung durch den Vermieter

 

 

Mit Urteil vom 07.03.2014 – Az. 1 S 106/13 entschied das Landgericht Lübeck:

(nicht amtlicher Leitsatz)

 

1. Dem Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung steht es nicht entgegen, dass sein Wohnverhalten – das Aufstellen eines großen Kleiderschranks an einer nördlich gelegenen Außenwand – ursächlich für die Schadensentstehung war, wenn es sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält und nicht vorwerfbar war.

 

2. Schimmelbefall an der Außenwand des Schlafzimmers einer 3-Zimmer-Wohnung berechtigt zu einer Minderung in Höhe von 15% der Bruttomiete.

 

 

Sachverhalt:

 

Das Landgericht Lübeck hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

 

Die Mieter nahmen die Vermieter auf Beseitigung von Schimmel in ihrer Mietwohnung in Anspruch. Die Vermieter begehrten von den Mietern die Zahlung der Mietminderung und Schadensersatz.

 

Die Mieter hatten von den drei Zimmern ihrer Wohnung einen Eckraum als Schlafzimmer genutzt. Dieses Zimmer wies zwei Außenwände auf, von denen eine fensterlos und nach Norden gerichtet, die daran anstoßende weitere Außenwand mit einem Fenster durchbrochen war. Vor der fensterlosen Außenwand stellten die Mieter einen Kleiderschrank auf, der die gesamte Breite der Nordwand und einen Teil der zum Bad hin gelegenen Innenwand in östlicher Richtung bedeckt.

 

Mit Schreiben ihres Mietervereins rügten die Mieter gegenüber den Vermietern das Auftreten von Schimmelpilz in der von den beiden Außenwänden gebildeten Ecke des Schlafzimmers über der Fußleiste sowie über die gesamte Außenwand hinter dem Kleiderschrank und an der Rückwand des Kleiderschranks.

 

Die Mieter machten eine Mietminderung wegen des Schimmels geltend und forderten ihre Vermieter dazu auf, den Schimmel zu beseitigen.

 

Die Vermieter behaupteten, falsches Wohnverhalten der Mieter habe zu der Schimmelpilzbildung geführt. Zudem sei der von den Mietern aufgestellte Kleiderschrank überdimensioniert und verhindere die Hinterlüftung zwischen Kleiderschrankrückseite und Wandoberfläche. Schließlich sei die falsche Lüftung der Mieter am Schimmel schuld, da die Mieter die Fenster nur gekippt hielten, aber keine Stoßlüftung durchgeführten.

 

 

Entscheidung:

 

Das Gericht gab den Mietern Recht!

 

Der Anspruch der Mieter gegen die Vermieter auf Beseitigung des Schimmels ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift regelt die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit des Mieters in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

 

Der im Schlafzimmer aufgetretene Schimmel widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher zu entfernen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Mieter das Auftreten des Schimmels zu vertreten hätten. Dies hat das Gericht verneint.

 

Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte zwar aus technischer Sicht keinen baulichen Mangel festgestellt und die Ursache des Schimmels in dem Wohnverhalten der Mieter gesehen. Dies schloss nach Ansicht des Gerichts jedoch den Beseitigungsanspruch der Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Denn das schadensursächliche Wohnverhalten war in der konkreten Situation nicht vorwerfbar. Der Sachverständige hatte nämlich als schadensursächliches Wohnverhalten nicht ein falsches Heizen und Lüften der Mieter angesehen. Er hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass dies nach seinem Eindruck vor Ort nicht zu beanstanden sei; zudem hatte er dort angegeben, dass das Heizen und Lüften vorliegend nach seiner Einschätzung keine maßgebliche Rolle spiele. Der Gutachter hatte festgestellt, dass selbst ein absolut optimales Heiz- und Lüftungsverhalten der Nutzer der Wohnung sich auf die Außenwand nicht mehr auswirken könnte, solange der Kleiderschrank so installiert sei.

 

Entscheidend war mithin, ob das Aufstellen des Schranks vor der nördlichen Außenwand des Schlafzimmers den Mietern vorwerfbar war. Auch dies hat das Gericht verneint, das die Mieter nach Ansicht des Gerichts als Laien nicht damit rechnen mussten, dass das Aufstellen des Schranks zu Schimmelbildung an der Wand führen würde.

 

Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Schadensbesichtigungskosten (Rechnung des Malers K. vom 19.2.2012) besteht nicht. Mangels Verschulden der Kläger (s. o.) steht den Beklagten gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu. Die Kosten sind vielmehr Teil der die Beklagten treffenden Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Nach Auffassung des Gerichts berechtigte der Schimmel an der Wand des Schlafzimmers mit den Ausmaßen, wie sie sich aus den Fotos des Sachverständigengutachtens ergaben, zu einer Minderung von 15% der Bruttomiete.