(nicht amtlicher Leitsatz)
Mit Einschreiben/Rückschein begehrte der klagende Vermieter von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die er mit dem Mietspiegel der Landeshauptstadt München begründete.
Das Einschreiben wurde von dem Mieter jedoch nicht abgeholt.
Der Vermieter schrieb daraufhin gut zwei Wochen später dem Vater des Mieters, einen Rechtsanwalt und bat um Vermittlung im Hinblick auf das Mieterhöhungsverlangen. Diesem Schreiben war das Mieterhöhungsverlangen beigelegt. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht zu.
Der Vermieter erhob daraufhin Klage zum Mietgericht München und forderte die Zustimmung zu seinem Mieterhöhungsverlangen. Im Verfahren begründete er das Mieterhöhungsverlangen nochmals mit dem Münchner Mietspiegel.
Das Mietgericht München wies die Klage des Vermieters als unzulässig ab!
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung sei, dass die Überlegungsfrist des § 558 b Abs. 2 BGB abgelaufen ist. Voraussetzung hierfür ist ein wirksames Erhöhungsverlangen an den Mieter.
Hier konnte der Vermieter nicht beweisen, dass dem Mieter das Mieterhöhungsverlangen zugegangen war.
Wird das Erhöhungsverlangen mittels Einschreiben mit Rückschein versandt, ist es weder mit Einwurf des Benachrichtigungsscheins oder nach Ablauf der Lagerfrist zugegangen, wenn es tatsächlich nicht abgeholt wurde. Etwas anderes ergab sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass das Mieterhöhungsverlangen auch dem jetzigen Rechtsanwalt des Mieters übermittelt wurde. Dieser war unstreitig zum damaligen Zeitpunkt weder kraft Vertrags noch kraft Gesetz bevollmächtigt.
Sofern sich der Rechtsanwalt des Vermieters darauf berief, dass er das Mieterhöhungsverlangen im anhängigen Prozess mit Schriftsatz nochmal mit dem Mietspiegel 2013 begründete, stellte dies jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts München kein an den Mieter gerichtetes Mieterhöhungsverlangen dar. Im Übrigen war auch diesbezüglich die Zustimmungsfrist noch nicht abgelaufen, so dass selbst wenn man diesen Schriftsatz als Mieterhöhungsverlangen auslegte, die Zulässigkeit der Klage auch diesbezüglich verneint werden musste.
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