Veränderungen an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, müssen grundsätzlich genehmigt werden. Dies gilt sowohl für die Fassade des Gebäudes als auch für die unter Schutz gestellten Innenräume. Für den Mieter ist daher zu beachten, dass für Umbauarbeiten neben der Genehmigung des Vermieters auch immer eine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde vorliegen muss.
Darüber hinaus ist der Mieter zur Duldung jeglicher Maßnahmen, die zum Erhalt des Denkmals notwendig sind, verpflichtet. Bauliche Maßnahmen, die dem Denkmalschutz dienen, können nicht auf den Mieter umgelegt werden, soweit durch die Maßnahmen keine Wohnwertverbesserung erreicht wird. Instandsetzungsmaßnahmen, die durch den Vermieter getätigt werden um Denkmalschutzauflagen zu erfüllen, berechtigen daher grundsätzlich nicht zu einer Mieterhöhung.
Rechtsanwaltskanzlei
Christine Büchel
Lindwurmstraße 149
80337 München
Telefon: +49 1522 1866063
E-Mail: mail@kanzlei-buechel.de
Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei vom 21.102024 bis 25.10.2024 geschlossen ist!
Unsere üblichen Geschäftszeiten sind:
Mo - Do: | 09.00 bis 12.00 | und 13.30 bis 17.00 |
Fr: | 09.00 bis 12.00 |